Reisebedingungen – Reisebüro und Reiseveranstalter POLEN-REISE

 

  1. Abschluss des Reisevertrages

    1. Mit einer verbindlichen Anmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege (E-Mail) vorgenommen werden.
    2. Die Anmeldung wird individuell oder bei Gruppenreisen durch den Leiter bzw. Beauftragten der Gruppe vorgenommen, der in Vollmacht für die anderen Reiseteilnehmer unterzeichnet. Jeder einzelner Teilnehmer ist auch Vertragspartner.
    3. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung und einer Überweisung der vereinbarten Anzahlung in Form einer verbindlichen Buchungsbestätigung zustande.
  2. Bezahlung

    1. Mit der Reiseanmeldung ist die Zahlung des Reisepreises fällig.
    2. Ohne Zahlung des gesamten Reisepreises besteht für den Reiseteilnehmer kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistungen durch uns.
  3. Leistungen, Preise

    1. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen. Die in den Leistungsbeschreibungen enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend, so wie sie Grundlage des Reisevertrags geworden sind. Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
  4. Leistungs- und Preisänderungen

    1. Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, wie z. B. Änderung der Beförderungszeiten und Art der Unterbringung, die nach Vertragsabschluß notwendig und nicht vom Reiseveranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise beeinträchtigen.
    2. Die geänderten Leistungen treten an die Stelle der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, sofern die Reise noch nicht angetreten ist. Falls der Reisende nicht zurücktritt, sind seine Ansprüche auf Minderung beschränkt.
    3. Wird der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich verändert, so ist der Reisende berechtigt, kostenlos umzubuchen oder vom Reisevertrag zurückzutreten. Falls der Reisende nicht zurücktritt, sind seine Ansprüche auf Minderung beschränkt.
  5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzperson

    1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Ihre Rücktrittserklärung wird wirksam an dem Tag, an dem Sie bei dem Reiseveranstalter eingeht. Wir empfehlen Ihnen in Ihrem eigenen Interesse und zur Vermeidung von Missverständnissen, dies schriftlich zu tun und eventuell bereits ausgehändigte Reiseunterlagen beizufügen.
    2. Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten Sie die Reise aus Gründen nicht an, die von dem Reiseveranstalter nicht zu vertreten sind, können wir anstelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für den Rücktritt unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs folgende pauschalierte Stornogebühren für den Rücktritt geltend machen, sofern abweichende Rücktrittsregelungen nicht in der jeweiligen Programmausschreibung und/oder bei Angebotsabgabe gesondert aufgeführt sind.
    3. Standard-Gebühren:
      1. bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20%
      2. vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30%
      3. vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40%
      4. vom 14. bis 8.vor Reisebeginn 50%
      5. vom 7. bis 1. vor Reisebeginn 65%
      6. am Tag des Reiseeintritts oder bei Nichtantritt der Reise 85% des Reisepreises.
    4. Die Umbuchung, die weniger als 30 Tage vor Reisebeginn vorgenommen wird, wird wie ein Rücktritt mit einer Neuanmeldung behandelt. Zusätzlich zu den anzuwendenden Stornogebühren werden alle bereits entstandenen Aufwendungen berechnet (z.B. angefallene Buchungsgebühren). Bei sonstigen Umbuchungen (z. B. Teilnehmerzahländerung) kann der Reiseveranstalter auf neuen Vertragsabschluss bestehen.
    5. Auf Ihren Wunsch nimmt der Veranstalter, soweit durchführbar, vor Beginn der im 5.2 genannten Fristen eine Abänderung der Reisebestätigung (Umbuchung) vor. Dafür werden 30 € pro Person erhoben.
    6. Bis zum Reisebeginn kann uns schriftlich eine Ersatzperson angeben. Wir können dem Wechsel der Person widersprechen, wenn die Person den Reiseerfordernissen nicht genügt oder dem gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
    7. Falls der Vertrag mit POLEN-REISE fremde Leistungen (wie z.B. Bahnkarten, Flüge etc.) beinhaltet, gelten im Allgemeinen die Geschäftsbedingungen der Fremdanbieter.
  6. Rücktritt durch den Reiseveranstalter

    1. Der Veranstalter behält sich vor vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn die erforderliche Teilnehmermindestanzahl nicht erreicht wird. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen vor dem Reiseantrittsdatum. Diese Frist kann aufgrund von Störungen, die der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat, z.B. höhere Gewalt, Gefahr für Leib und Leben, bis auf 72 Stunden vor dem Reiseantrittsdatum verkürzt werden. In solchem Fall erhält der Reiseteilnehmer den gesamten eingezahlten Betrag erstattet.
    2. Der Veranstalter kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz Abmahnung durch den Reiseveranstalter von dem Kunden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn der Kunde sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
  7. Haftung

    der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns gegenüber dem Reiseteilnehmer für:

    1. Die gewissenhafte Reisevorbereitung
    2. Die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers
    3. Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Leistungsbeschreibungen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsabschluß eine Änderung dieser erklärt hat
    4. Die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen
    5. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Störungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden; wie z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.; die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
  8. Gewährleistungen

    1. Im Falle der Nichtleistung bzw. Schlechtleistung durch den Reiseveranstalter, hat der Reiseteilnehmer das Recht zur Reklamation, die bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Ende der Reise geltend zu machen ist. Über alle Reklamationen wird in der Frist bis zu einem Monat nach dem Einreichen beim Reiseveranstalter entschieden.
    2. Die Reklamation ist in der Schriftform an den Reiseveranstalter zu richten und muss, von Mitarbeiter des Reiseveranstalters bestätigte, Gründe für die Reklamation und einen Vorschlag zur Schadensregulierung beinhalten. Für die Geltendmachung des Schadens dürfen keine Gründe herangezogen werden, die der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat und die auch bei der Einhaltung der notwendigen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten (z.B. technische Pannen der Transportmittel, Wartezeiten an den Grenzübergängen, Wetterverhältnisse, Lärmbelästigung).
    3. Die Reiseteilnehmer, deren Reklamationen anerkannt wurden, bekommen vom Reiseveranstalter beim Buchen weiterer Reisen einen dem Schaden entsprechenden Preisnachlass oder die Erstattung bzw. Teilerstattung des Reisepreises.
  9. Mitwirkungspflichten, Mängelanzeige, Abhilfeverlangen

    1. Falls der Reiseteilnehmer seine Dokumente nicht rechtzeitig vor Abreise vollständig erhalten haben sollte, ist der Reiseveranstalter umgehend zu benachrichtigen. Die Nichtteilnahme an dem gebuchten Programm aufgrund von unvollständigen Reiseunterlagen geht zu Lasten des Reiseteilnehmers und löst die Verpflichtung zur Zahlung entsprechend den Vertragsbedingungen aus, wenn nicht ein von dem Reiseveranstalter zu vertretender Mangel vorliegt.
    2. Bei eventuellen Leistungsstörungen ist der Reisende aus einer Schadensminderungspflicht gehalten, alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen.
    3. Sollten Sie Beanstandungen haben, die in Zusammenhang mit den von dem Reiseveranstalter zu erbringenden Leistungen stehen, ist unverzüglich unsere Reiseleitung zu verständigen. Sie wird sich, sofern möglich, umgehend um Abhilfe bemühen.
  10. Gerichtsstand

    1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
    2. Für Klagen von dem Reiseveranstalter gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

 

Hinweis:

Laut Auskunft der AOK ist für Reisen nach Polen keine gesonderte Krankenversicherung notwendig. Es ist Ratsam sich eine sog. Europa-Versicherungskarte von der eigenen Krankenkasse ausstellen zu lassen. Ev. Arztrechnungen von polnischen Ärzten werden im Regelfall anstandslos von den Kassen reguliert.

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