Insolvenzversicherung des Veranstalters
Nach § 651k BGB ist jeder in Deutschland tätige Reiseveranstalter verpflichtet, die eingenommenen Kundengelder gegen die eigene Zahlungsunfähigkeit und die eigene Insolvenz abzusichern und sicherzustellen, dass dem Reisenden vor Reisebeginn geleistete Zahlungen sowie notwendige Rückreisekosten im Insolvenzfall erstattet werden.
Jedes Unternehmen, dass in der Bundesrepublik Deutschland touristische Dienstleistungen anbietet und diese in Rechnung stellt, muss eine Insolvenzversicherung vorweisen können.
Ein Sicherungsschein (Beispiel) von uns: